§ 30 SächsRiG - Verfahren bei der Beteiligung
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Ist der Präsidialrat zu beteiligen, so beantragt das Staatsministerium der Justiz und für Europa seine Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.
(2) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 sind dem Präsidialrat die Bewerbungen aller Bewerber mitzuteilen. Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab, den das Staatsministerium der Justiz und für Europa ernennen will. Er kann auch zu anderen Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen. Folgt das Staatsministerium der Justiz und für Europa dem Gegenvorschlag nicht, so teilt es die Gründe hierfür dem Präsidialrat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gegenvorschlags mit. Innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen kann der Präsidialrat eine Aussprache verlangen, die der Staatsminister der Justiz und für Europa vor der Entscheidung zu gewähren hat.
(3) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers vorgelegt werden.