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§ 53 KWG LSA - Zustellung der Entscheidung und Rechtsmittel

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Amtliche Abkürzung
KWG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.13

(1) Die Entscheidung der Vertretung über den Wahleinspruch ist den Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung (Absatz 2) zuzustellen, der Kommunalaufsichtsbehörde auch dann, wenn sie keinen Wahleinspruch erhoben hat.

(2) Gegen die Entscheidung der Vertretung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Der Wahlleiter und die Kommunalaufsichtsbehörde sind auch dann klageberechtigt, wenn der Wahleinspruch nicht von ihnen erhoben worden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

(4) Ist die Entscheidung der Vertretung nach § 52 rechtskräftig aufgehoben worden, so hat die Vertretung unter Beachtung der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich eine neue Entscheidung nach § 52 zu treffen. Die Anfechtung dieser neuen Entscheidung ist nur insoweit zulässig, als diese von der rechtskräftigen gerichtlichen Aufhebungsentscheidung abweicht.