§ 156 LVwG - Ersatzzustellung
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Wird die Empfängerin oder der Empfänger in ihrer oder seiner Wohnung nicht angetroffen, so kann das Schriftstück in der Wohnung einer zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossin oder einem zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder einer in der Familie beschäftigten erwachsenen Person übergeben werden. Wird keine solche erwachsene Person angetroffen, so kann das Schriftstück auch der in demselben Haus wohnenden Hauswirtin oder Vermieterin oder dem in demselben Haus wohnenden Hauswirt oder Vermieter übergeben werden, wenn sie oder er zur Annahme bereit ist.
(2) Ist die Zustellung nach Absatz 1 nicht durchführbar, so kann dadurch zugestellt werden, dass das Schriftstück bei der Gemeindeverwaltung des Zustellungsortes niedergelegt wird. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung unter der Anschrift der Empfängerin oder des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn dies nicht tunlich ist, an der Tür der Wohnung mit Anschrift der Empfängerin oder des Empfängers zu befestigen; außerdem ist möglichst auch eine Nachbarin oder ein Nachbar mündlich zu verständigen.
(3) Wird eine Person, die ein Gewerbe betreibt oder die frei beruflich tätig ist, und die einen besonderen Geschäftsraum hat, in dem Geschäftsraum nicht angetroffen, so kann das Schriftstück einer dort anwesenden Gehilfin oder einem dort anwesenden Gehilfen übergeben werden.
(4) Soll der Leiterin oder dem Leiter einer Behörde, einer juristischen Person, einer nichtrechtsfähigen Vereinigung oder eines Zweckvermögens zugestellt werden und wird sie oder er in dem Geschäftsraum während der gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht angetroffen oder ist sie oder er an der Annahme verhindert, so kann das Schriftstück einer oder einem anderen Bediensteten übergeben werden, die oder der in dem Geschäftsraum anwesend ist. Wird die Leiterin oder der Leiter in ihrer oder seiner Wohnung nicht angetroffen, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn kein besonderer Geschäftsraum vorhanden ist.
(5) Das Empfangsbekenntnis ist in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 von derjenigen oder demjenigen zu unterschreiben, der oder dem das Schriftstück übergeben worden ist. Die oder der zustellende Bedienstete vermerkt in den Akten den Grund der Ersatzzustellung. Im Falle des Absatzes 2 vermerkt sie oder er, wann und wo das Schriftstück niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt ist.