§ 120 GO LTAkteneinsicht
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 0
(1) Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, die Akten des Landtags einzusehen, die über Gegenstände der parlamentarischen Beratung im Plenum sowie in den Ausschüssen und den sonstigen Gremien des Landtags angelegt sind, soweit nicht die Einsicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder dieser Geschäftsordnung insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung eingeschränkt ist. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann in besonderen Fällen der Präsident oder seine Beauftragten die Akteneinsicht durch eine von einer Fraktion benannte Person aus dem Kreis ihrer Mitarbeitenden zulassen.
(2) Jedes Mitglied des Landtags hat ferner das Recht, diejenigen Akten des Landtags einzusehen, die über dieses Mitglied betreffende Vorgänge geführt werden. Das Gleiche gilt für ehemalige Abgeordnete. Dritten darf in diese Akten Einsicht nur mit Einwilligung der Betroffenen gewährt werden.
(3) Die Akteneinsicht wird in den Räumen des Landtags gewährt; zur Einsicht außerhalb des Landtagsgebäudes dürfen Akten nur an die Vorsitzenden und die Ausschussmitglieder, die mit der Berichterstattung betraut sind, abgegeben werden. Der Präsident kann Ausnahmen zulassen. Durch die Akteneinsicht dürfen die Arbeiten des Landtags, seiner Ausschüsse und sonstigen Gremien sowie der Ausschussvorsitzenden und der Ausschussmitglieder, die mit der Berichterstattung betraut sind, nicht behindert werden. Der Präsident kann die Entscheidung über die Akteneinsicht mit Auflagen verbinden.