§ 1 ABKG - Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten und der Stadtplanerinnen und Stadtplaner
Bibliographie
- Titel
- Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
- Amtliche Abkürzung
- ABKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-6
(1) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten ist die gestaltende, baukünstlerische, technische, ökologische, soziale und wirtschaftliche Planung von Bauwerken, Siedlungen und Städten.
(2) Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und -architekten ist die gestaltende, baukünstlerische, technische, ökologische, soziale und wirtschaftliche Planung von Innenräumen und von damit verbundenen Änderungen von Gebäuden.
(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektinnen und -architekten ist die gestaltende, baukünstlerische, technische, ökologische, soziale und wirtschaftliche Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten, auch im Rahmen städtebaulicher Planung.
(4) Berufsaufgabe der Stadtplanerinnen und -planer ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche und soziale Orts- und Regionalplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Planung.
(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Berufsgruppen gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggebenden in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die Koordinierung und Überwachung der Ausführung. Zu den Berufsaufgaben kann auch die Erstattung von Fachgutachten gehören.
(6) Zu den Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten und der Landschaftsarchitektinnen und -architekten gehören auch die Ausarbeitung städtebaulicher Planung und die Mitwirkung an der Landesplanung und der Raumordnung.
(7) Zu den Berufsaufgaben der Stadtplanerinnen und -planer gehört auch die Mitwirkung an der Landesplanung und der Raumordnung.
(8) Soweit die folgenden Vorschriften Regelungen bezüglich der Architektinnen und Architekten treffen, gelten diese auch für die Innenarchitektinnen und -architekten sowie für die Landschaftsarchitektinnen und -architekten, es sei denn, es werden durch dieses Gesetz andere Regelungen getroffen.