§ 23 JAG - Datenverarbeitung und Akteneinsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 316-1
(1) Das Justizprüfungsamt darf personenbezogene Daten von Prüflingen verarbeiten, soweit dies für Zwecke des Prüfungsverfahrens und der Vorgangsbearbeitung erforderlich ist.
(2) Dem Prüfling wird nach Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in die über ihn geführten Prüfungsakten gewährt, Dritten wird Einsicht nur mit schriftlichem Einverständnis des Prüflings gewährt. Weiter gehende Informationsrechte für Prüflinge und Dritte auf Grund anderer Rechtsgrundlagen sind ausgeschlossen. Akteneinsicht kann versagt werden, wenn das Prüfungsverfahren bestandskräftig abgeschlossen ist.