§ 16 UmwStG - Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft
Bibliographie
- Titel
- Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
- Amtliche Abkürzung
- UmwStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-6-13-2
1Soweit Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, gelten die §§ 3 bis 8, 10 und 15 entsprechend. 2Die Anwendung des § 10 gilt für den Teil der Teilbeträge des für Ausschüttungen verwendbaren Eigenkapitals, die nach § 38a Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes die Eigenkapitalteile der übertragenden Kapitalgesellschaft mindern. 3Ein verbleibender Verlustabzug der übertragenden Kapitalgesellschaft mindert sich in dem Verhältnis, in dem das Vermögen auf eine Personengesellschaft übergeht.