§ 49 HHG - Informationsmanagement
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HHG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-258
(1) 1Die Versorgung mit Literatur und anderen Medien sowie mit Einrichtungen zur Kommunikation und zur Informationsverarbeitung ist nach den Grundsätzen der funktionalen Einschichtigkeit zu gestalten. 2Die Wahrnehmung regionaler und überregionaler Aufgaben der Informationsversorgung wird in Zielvereinbarungen geregelt.
(2) 1Die Hochschule bildet für die Aufgaben nach Abs. 1 zentrale technische Einrichtungen, deren Leitungen dem Präsidium direkt unterstehen. 2Die organisatorische Ausgestaltung der dem Informationsmanagement dienenden Einrichtungen regelt das Präsidium durch Satzung.