§ 16 DesignG - Prüfung der Anmeldung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
- Amtliche Abkürzung
- DesignG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 442-5
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob
- 1.
die Anmeldegebühren nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes und
- 2.
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetages nach § 11 Absatz 2 vorliegen und
- 3.
die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht.
(2) 1Werden bei nicht ausreichender Gebührenzahlung innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist die Anmeldegebühren für eine Sammelanmeldung nicht in ausreichender Menge nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Designs durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so bestimmt das Deutsche Patent- und Markenamt, welche Designs berücksichtigt werden. 2Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen. 3Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dies fest.
(3) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt fordert bei Mängeln nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 den Anmelder auf, innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. 2Kommt der Anmelder der Aufforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nach, so erkennt das Deutsche Patent- und Markenamt bei Mängeln nach Absatz 1 Nummer 2 als Anmeldetag nach § 13 Absatz 1 den Tag an, an dem die festgestellten Mängel beseitigt werden. 3Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung durch Beschluss zurück.