§ 37 BRAO - Form der Anträge

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte schriftlich einzureichen.