§ 57 LWG - Fristen und Termine
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.1
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen sind Ausschlussfristen. Im Falle ihrer Versäumung findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt.
(2) Die gesetzlich vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verschieben sich nicht dadurch, weil der Termin oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonnabend, Sonntag, gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt.