§ 122 HwO
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- HwO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7110-1
(1) Werden in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführte Handwerke durch Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung getrennt oder zusammengefaßt, so können auch solche Personen als Beisitzer der Gesellen- oder Meisterprüfungsausschüsse der durch die Trennung oder Zusammenfassung entstandenen Handwerke berufen werden, die in dem getrennten Handwerk oder in einem der zusammengefaßten Handwerke die Gesellen- oder Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen und im Falle des § 48 Abs. 3 seit mindestens einem Jahr als selbständige Handwerker tätig sind.
(2) Die für die einzelnen Handwerke geltenden Gesellen- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis zum Erlaß der in den § 25 Abs. 1 und 38 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 und § 50 Satz 2 vorgesehenen Prüfungsordnungen anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen.
(3) Die für die einzelnen Handwerke geltenden Berufsbilder sind bis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 45 Nr. 1 anzuwenden.
(4) Die für die einzelnen Handwerke geltenden Fachlichen Vorschriften sind bis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 25 und § 45 Nr. 2 anzuwenden.