§ 49 StBerG - Rechtsform der Gesellschaft, Anerkennungsbehörde, Gesellschaftsvertrag
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können nach Maßgabe dieses Gesetzes als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt werden.
(2) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen worden sind.
(3) Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Behörde des Landes zuständig, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(4) 1Dem Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beizufügen. 2Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder in der Person der Vertretungsberechtigten ist der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen. 3Der Änderungsanzeige ist eine beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. 4Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.