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§ 126 LBG - Übertragung von Befugnissen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Dienstherren nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 können

  1. 1.

    die Befugnis zur Festsetzung der Besoldung, der Versorgung oder der Beihilfen,

  2. 2.

    die Entscheidung über die Widersprüche gegen die nach Nummer 1 erlassenen Verwaltungsakte sowie

  3. 3.

    die Vertretung in allen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 ergeben,

durch Vereinbarung auf die Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - übertragen. Die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sind auf die Übertragung der Befugnisse hinzuweisen.