§ 16 SächsAGSGB - Kostentragung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAGSGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 80-1/2
(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Aufwendungen für die ihnen obliegenden Aufgaben. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Erträge zu.
(2) Der zuständige Träger erstattet den nach den §§ 11 und 14 herangezogenen Landkreisen, Kreisfreien Städten oder kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbänden und erfüllenden Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaft sowie den nach § 12 vorläufig hilfeleistenden Stellen die im Einzelfall entstehenden Leistungsaufwendungen; Personal- und Sachkosten der Verwaltung werden nicht erstattet. Auf Antrag der herangezogenen Körperschaft hat der zuständige Träger angemessene Vorschüsse zu leisten.
(3) Die Erstattung nach § 46a Abs. 1 und 2 SGB XII wird nach Maßgabe von § 46a Abs. 2 bis 5 SGB XII an die für die Ausführung des Vierten Kapitels SGB XII zuständigen Träger weitergeleitet. Grundlage für die Weiterleitung an die zuständigen Träger sind die nachgewiesenen tatsächlichen Nettoausgaben gemäß § 46a Abs. 2 SGB XII. Eine Verteilung und Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt. Die Landesdirektion Sachsen ruft auf Basis der Angaben der Träger die Erstattung beim Bund ab und zahlt diese aus. Die Träger sind verpflichtet, alle Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit die Landesdirektion Sachsen die Bundeserstattung im Rahmen des § 46a Abs. 3 SGB XII abrufen und den vierteljährlichen und jährlichen Nachweis nach § 46a Abs. 6 und 7 SGB XII erstellen kann. Die Einzelheiten zur Zahlungsabwicklung und zu den Nachweisen bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
(4) Die Träger melden der Landesdirektion Sachsen quartalsweise bis zu den vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz bestimmten Terminen die erbrachten Nettoausgaben gemäß § 46a Abs. 2 SGB XII. Die Träger bestätigen die rechnerische und sachliche Richtigkeit ihrer Ausgaben und gewährleisten, dass ihre Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
(5) Auf Grundlage der gemeldeten Daten ruft die Landesdirektion Sachsen gemäß § 46a Abs. 3 SGB XII den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet die Landesdirektion Sachsen den Trägern unverzüglich den ihnen jeweils zustehenden Betrag weiter.
(6) Die Träger haben der Landesdirektion Sachsen bis zum 5. Kalendertag der Monate Februar, Mai, August und November für das jeweils abgeschlossene Quartal die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Abs. 2 SGB XII entsprechend § 46a Abs. 4 SGB XII differenziert in tabellarischer Form zu belegen. Für die Jahre 2013 und 2014 gilt die Übergangsregelung des § 136 Abs. 1 SGB XII mit der dort enthaltenen Differenzierung für die Nachweise entsprechend. Die Landesdirektion Sachsen führt den Nachweis gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils zum 15. der Monate Mai, August, November und Februar für das jeweils abgeschlossene Quartal.
(7) Die Träger haben der Landesdirektion Sachsen die Nettoausgaben des jeweiligen Vorjahres bis zum 15. des Monats Mai des Folgejahres entsprechend § 46a Abs. 5 SGB XII differenziert in tabellarischer Formnachzuweisen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Dem Jahresnachweis ist zusätzlich ein Testat der örtlichen Rechnungsprüfung beizufügen. Für die Kalenderjahre 2013 und 2014 gilt die Übergangsregelung des § 136 Abs. 2 SGB XII mit der dort enthaltenen Differenzierung entsprechend. Die Landesdirektion Sachsen erbringt den Jahresnachweis gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(8) Die Träger haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes. Verauslagt ein Träger bei der Durchführung des Vierten Kapitels SGB XII Mittel in einer nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckten Weise und erlangt er hierfür eine Ausgabenerstattung nach diesem Paragraphen, ist er der Landesdirektion Sachsen zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche der Landesdirektion Sachsen gegenüber den Trägern bleiben unberührt.