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§ 26 SKHG - Saarländische Krankenhauskonferenz

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SKHG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2126-3

(1) Um die Zusammenarbeit mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten bei der Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes zu gewährleisten, wird bei der Krankenhausplanungsbehörde die Saarländische Krankenhauskonferenz gebildet. In diesem Gremium werden insbesondere folgende Angelegenheiten behandelt:

  1. 1.
    die Grundsätze der Krankenhausplanung nach § 23 Abs. 2 und 3,
  2. 2.
    die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans nach den §§ 23 und 24,
  3. 3.
    die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausinvestitionsplans nach § 28.

(2) Der Saarländischen Krankenhauskonferenz gehören als Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an:

  1. 1.
    die Saarländische Krankenhausgesellschaft e.V.,
  2. 2.
    die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland,
  3. 3.
    der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (VdAK) / Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. (AEV) - Landesvertretung Saarland,
  4. 4.
    die Bundesknappschaft,
  5. 5.
    der BKK-Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland,
  6. 6.
    die Innungskrankenkasse Südwest-Direkt,
  7. 7.
    die Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland,
  8. 8.
    der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. - Landesausschuss Saarland,
  9. 9.
    der Saarländische Städte- und Gemeindetag,
  10. 10.
    der Landkreistag Saarland,
  11. 11.
    die Ärztekammer des Saarlandes,
  12. 12.
    die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes,
  13. 13.
    die Kassenärztliche Vereinigung Saarland,
  14. 14.
    der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Saar,
  15. 15.
    die Vereinigung der saarländischen Unternehmensverbände e.V.,
  16. 16.
    der Verband der Privatkrankenanstalten im Saarland e.V.,
  17. 17.
    der Verband der Leitenden Krankenhausärzte Deutschlands e.V. - Landesverband Saarland,
  18. 18.
    der Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker e.V. - Landesverband Saarland,
  19. 19.
    die Arbeitsgemeinschaft Leitender Krankenpflegepersonen im Saarland e.V.,
  20. 20.
    der Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands e.V. - Landesgruppe Rheinland-Pfalz/Saarland,
  21. 21.
    der Arbeitsgemeinschaft Saarländischer Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher,
  22. 22.
    der Deutsche Berufsverband für soziale Arbeit e.V., - Landesverband Saar,
  23. 23.
    die Liga der Freien Wohlfahrtpflege Saar,
  24. 24.
    die Universität des Saarlandes - Medizinische Fakultät,
  25. 25.
    das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport,
  26. 26.
    das Ministerium der Finanzen,
  27. 27.
    das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft.

Die Saarländische Krankenhausgesellschaft e.V. bestimmt sieben Vertreterinnen oder Vertreter, die übrigen Mitglieder der Saarländischen Krankenhauskonferenz bestimmen je eine Vertreterin oder einen Vertreter. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Diese sind Abwesenheitsvertreterinnen und -vertreter. Die Beteiligten benennen der Krankenhausplanungsbehörde die entsprechenden Personen.

(3) Vorsitz und Geschäftsführung der Saarländischen Krankenhauskonferenz obliegen der Krankenhausplanungsbehörde. Deren Vertreterinnen und Vertreter haben kein Stimmrecht. Die Krankenhausplanungsbehörde beruft die Saarländische Krankenhauskonferenz zu ihren Sitzungen ein.

(4) Die Saarländische Krankenhauskonferenz tagt nicht öffentlich. Sie kann zu ihren Beratungen Sachverständige und Krankenhausträger hinzuziehen, wenn dies im Hinblick auf die Bedeutung und Problematik des jeweiligen Gegenstandes geboten ist.