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§ 28 AbgG - Professoren

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) Durch § 5 wird nicht ausgeschlossen, dass ein Professor an einer Hochschule, der in den Landtag gewählt wird, weiterhin in seinem bisherigen Aufgabenbereich wissenschaftlich forscht oder Doktoranden oder Habilitanden betreut. Für diese Tätigkeiten darf ein angemessenes Entgelt vereinbart werden, das jedoch ein Drittel der Dienstbezüge, die aus dem Professorenamt zu zahlen wären, nicht übersteigen darf.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Professor an einer niedersächsischen Hochschule in den Bundestag gewählt wird.