§ 6 SpG - Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
- Amtliche Abkürzung
- SpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7640
(1) Die Sparkassen sind selbstständige Wirtschaftsunternehmen in kommunaler Trägerschaft mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse vorrangig in ihrem Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise, der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands, und der öffentlichen Hand mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen. Sie unterstützen damit die Aufgabenerfüllung der Kommunen im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich. Die Sparkassen fördern den Sparsinn und die Vermögensbildung breiter Bevölkerungskreise und die Wirtschaftserziehung der Jugend.
(2) Die Sparkassen dürfen alle banküblichen Geschäfte betreiben, soweit dieses Gesetz, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder die Satzung keine Einschränkungen vorsehen. Das Bauspargeschäft, das Investmentgeschäft und das Versicherungsgeschäft werden im Verbund mit den bestehenden Unternehmen der Sparkassenorganisation betrieben.
(3) Der Verwaltungsrat kann bestimmen, dass einzelne Arten von Geschäften unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht, nicht mehr, nur in begrenztem Umfang oder nur mit seiner allgemeinen Zustimmung betrieben werden dürfen. Er kann Höchstbeträge für einzelne Anlagen und für Anlagearten festlegen und bestimmen, welche Mindestanforderungen an die Sicherheiten zu stellen sind. Hierbei sind die vom Innenministerium auf Grund von § 51 Abs. 2 erlassenen Vorschriften zu beachten.
(4) Die Geschäfte der Sparkassen sind unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.