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§ 49a SH AbgG - Übergangsregelungen für Abgeordnete der 12. Wahlperiode

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Amtliche Abkürzung
SH AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-5

(1) Abgeordnete, die vom In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 11. August 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 223) bis Ende der 12. Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind oder ausscheiden, erhalten Versorgung nach dem Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetz vom 11. August 1978 mit der Maßgabe, dass sich die Höhe der Versorgung nach der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in ihrer jeweiligen Höhe bemisst. § 49 bleibt unberührt.

(2) Abgeordnete, die dem Landtag in der 12. Wahlperiode oder vorher angehört haben und nach Beginn der 13. Wahlperiode ausscheiden, erhalten Versorgung nach dem Gesetz vom 15. Juli 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 437) mit der Maßgabe, dass sich die Erhöhungen nach § 18 Satz 2 für die Zeit ihrer Mitgliedschaft im Landtag vor Beginn der 13. Wahlperiode nach dem Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetz vom 11. August 1978 richten. Insgesamt darf jedoch die Höchstversorgung nicht überschritten werden. § 49 bleibt unberührt.

(3) Eine Präsidentin oder ein Präsident und eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident, die oder der bis zum Ende der 12. Wahlperiode aus dem Landtag ausscheidet, erhalten Übergangsgeld nach § 16 in der Höhe der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 und 2.

(4) Eine in der 12. Wahlperiode amtierende Präsidentin oder ein in der 12. Wahlperiode amtierender Präsident erhält das Doppelte, eine in der 12. Wahlperiode amtierende Vizepräsidentin oder ein in der 12. Wahlperiode amtierender Vizepräsident erhält das Eineinhalbfache Altersentschädigung nach § 18, wenn sie oder er das Amt fünf Jahre ausgeübt hat und im Übrigen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 17 vorliegen. § 16 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.