§ 19a BremSchulG - Übergang in weiterführende Schularten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
Am Ende der Jahrgangsstufe 5 geben die Lehrerinnen und Lehrer den Erziehungsberechtigten eine Einschätzung ihrer Kinder bezogen auf die für sie geeignete weiterführende Schulart. In der Jahrgangsstufe 6 informieren die Lehrerinnen und Lehrer die Erziehungsberechtigten regelmäßig über die Lernentwicklung ihrer Kinder. Die Schule gibt ihnen unter Zugrundelegung des Notenbildes und des Lern- und Arbeitsverhaltens eine Empfehlung für die Wahl der weiterführenden Schulart. Entscheiden sich die Erziehungsberechtigten entgegen der Empfehlung, ist die Zulassung zur gewählten Schulart vom Bestehen einer Prüfung abhängig, in der die Eignung für die gewählte Schulart festgestellt wird. Das Nähere über Inhalt und Verfahren der Empfehlung und der Prüfung regelt eine Rechtsverordnung.