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  • ab 30.09.2017 (aktuelle Fassung)

§ 31 NIngG - Durchführung der Aufsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Ingenieurkammer ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen und auf der Grundlage eines geordneten Finanzgebarens ausübt.

(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Ingenieurkammer beanstanden, wenn sie das Gesetz oder eine Satzung der Ingenieurkammer verletzen. 2Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden; die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

(3) 1Erfüllt die Ingenieurkammer ihr obliegende Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Ingenieurkammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. 2Kommt die Ingenieurkammer der Anordnung nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung anstelle und auf Kosten der Ingenieurkammer selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.

(4) Wenn und solange die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Ingenieurkammer nicht gewährleistet ist und andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde eine Person damit beauftragen, einzelne oder sämtliche Aufgaben der Ingenieurkammer auf deren Kosten wahrzunehmen.