§ 65 HBKG - Bußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
312-12

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    der vollziehbaren Anordnung der Gemeinde nach § 10 Abs. 3 Satz 1, ehrenamtlichen Dienst zu leisten, nicht nachkommt,
  2. 2.
    gegen die vollziehbare Anordnung zur Aufstellung, Ausstattung und Unterhaltung einer Werkfeuerwehr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 verstößt,
  3. 3.
    den Mitwirkungspflichten des § 14 Abs. 5 Satz 2 zuwiderhandelt,
  4. 4.
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 3 nicht nachkommt,
  5. 5.
    vollziehbare Anordnungen der Gesamteinsatzleitung oder der technischen Einsatzleitung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und § 42 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
  6. 6.
    Brandmeldeanlagen unerlaubt betätigt oder wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen eine Feuerwehr alarmiert, soweit die rechtswidrigen Handlungen nach anderen Vorschriften nicht mit Strafe bedroht sind,
  7. 7.
    einer vollziehbaren Anordnung der Katastrophenschutzbehörde nach § 37 Abs. 1 zur Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen nicht nachkommt,
  8. 8.
    einer vollziehbaren Anordnung nach den §§ 45 bis 49 nicht oder nicht vollständig nachkommt,
  9. 9.
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 nicht nachkommt oder ihre Durchführung behindert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.