§ 65 HBKG - Bußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.der vollziehbaren Anordnung der Gemeinde nach § 10 Abs. 3 Satz 1, ehrenamtlichen Dienst zu leisten, nicht nachkommt,
- 2.gegen die vollziehbare Anordnung zur Aufstellung, Ausstattung und Unterhaltung einer Werkfeuerwehr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 verstößt,
- 3.den Mitwirkungspflichten des § 14 Abs. 5 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 4.einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 3 nicht nachkommt,
- 5.vollziehbare Anordnungen der Gesamteinsatzleitung oder der technischen Einsatzleitung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und § 42 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 6.Brandmeldeanlagen unerlaubt betätigt oder wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen eine Feuerwehr alarmiert, soweit die rechtswidrigen Handlungen nach anderen Vorschriften nicht mit Strafe bedroht sind,
- 7.einer vollziehbaren Anordnung der Katastrophenschutzbehörde nach § 37 Abs. 1 zur Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen nicht nachkommt,
- 8.einer vollziehbaren Anordnung nach den §§ 45 bis 49 nicht oder nicht vollständig nachkommt,
- 9.einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 nicht nachkommt oder ihre Durchführung behindert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.