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§ 129a LWaG - Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte
(zu § 21h WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Amtliche Abkürzung
LWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
753-2

Zur Förderung der privaten Eigenverantwortung können durch Rechtsverordnung der obersten Wasserbehörde für Organisationen und Standorte, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eingetragen oder nach DIN EN ISO 14001:2004 zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt haben, Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen geregelt werden, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder nach DIN EN ISO 14001:2004 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen sollen gewährt werden, wenn der Umweltgutachter oder Zertifizierer für die DIN EN ISO 14001:2004 die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung oder dem Zertifikat bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichterungen zu

  1. 1.
    Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
  2. 2.
    Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
  3. 3.
    Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,
  4. 4.
    Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
  5. 5.
    der Häufigkeit der behördlichen Überwachung

vorgesehen werden.