§ 122 BRAO - Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

§ 122 Abs. 3: StPO 312-2

(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, gegen einen Rechtsanwalt das ehrengerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens; so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(2) 1Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft binnen eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte die gerichtliche Entscheidung beantragen. 2Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben.

(3) 1Trifft die Staatsanwaltschaft innerhalb eines Monats seit dem Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, gegen einen Rechtsanwalt das ehrengerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Entschließung nach Absatz 1 und reicht sie auch innerhalb dieser Frist keine Anschuldigungsschrift ein, so gibt sie dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer innerhalb von drei Wochen unter Darlegung der Gründe einen schleunigen Abschluß des Ermittlungsverfahrens als erforderlich und möglich bezeichnet, und trifft die Staatsanwaltschaft innerhalb zweier weiterer Monate keine der in Satz 1 genannten Entscheidungen, so kann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte die gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens beantragen. 3Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden. 4Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Verdacht einer so schweren Pflichtverletzung begründet ist, daß die Verhängung einer der in § 114 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Maßnahmen in Betracht kommt.

(4) Auf das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof sind §§ 173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(5) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.