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§ 889 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) 1Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Leistung eines Offenbarungseides verurteilt, so wird der Eid vor dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges geleistet. 2Auf die Abnahme des Eides sind die Vorschriften der §§ 478 bis 484 anzuwenden.

(2) 1Erscheint der Schuldner in dem zur Eidesleistung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Eidesleistung, so ist nach § 888 zu verfahren. 2Ist der Schuldner zur Erzwingung der Eidesleistung in Haft genommen, so sind die Vorschriften des § 902 anzuwenden.