§ 889 ZPO
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozeßordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
(1) 1Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Leistung eines Offenbarungseides verurteilt, so wird der Eid vor dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges geleistet. 2Auf die Abnahme des Eides sind die Vorschriften der §§ 478 bis 484 anzuwenden.