§ 107 SOG LSA - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- SOG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 205.2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einem vollziehbaren Platzverweis, Aufenthaltsverbot oder Wohnungsverweis nach § 36 zuwiderhandelt,
- 2.
als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,
- 3.
als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen,
- 4.
entgegen § 94a Abs. 3 Nr. 1 alkoholische Getränke oder Glasgetränkebehältnisse verkauft,
- 5.
entgegen § 94a Abs. 3 Nr. 2 Glasgetränkebehältnisse mitführt,
- 6.
eine nach § 104 Abs. 1 angeforderte Leistung nicht, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erbringt oder einer ihm auferlegten Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwiderhandelt.
(2) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 1
- 1.
Nr. 1:
die Polizeibehörde oder Sicherheitsbehörde, die die Anordnung nach § 36 getroffen hat,
- 2.
Nrn. 2 und 3:
die nach Artikel 3 § 1 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der kommunalen Verwaltungstätigkeit zuständige Behörde,
- 3.
Nrn. 4 und 5:
der nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 Ermächtigte, der nach § 94a die Gefahrenabwehrverordnung erlassen hat,
- 4.
Nr. 6:
die Polizeidirektionen.