§ 31 BNotO
Bibliographie
- Titel
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Amtliche Abkürzung
- BNotO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
(1) Bestehen in anderen als den in den §§ 28 bis 30 bezeichneten Fällen Zweifel, ob das Geschäft mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang steht, ob es nichtig ist oder ob es dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, so hat der Notar seine Bedenken mit den Beteiligten zu erörtern.
(2) Bleibt der Notar über die Gültigkeit des Geschäfts im Zweifel und bestehen die Beteiligten auf der Beurkundung, so soll der Notar die Belehrung und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Niederschrift vermerken.