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  • ab 01.06.1992 (aktuelle Fassung)

§ 3 LVwG - Behörden

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit wird für die Träger der öffentlichen Verwaltung durch Behörden wahrgenommen.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede organisatorisch selbstständige Stelle, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt.