§ 45 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- FN 2003
(1) Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen bestimmt nach § 36 die Landesärztekammer in den Fachrichtungen
- 1.Konservative Medizin,
- 2.Operative Medizin,
- 3.Nervenheilkundliche Medizin,
- 4.Theoretische Medizin,
- 5.Ökologie,
- 6.Methodisch-technische Medizin,
- 7.Naturheilkunde
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(2) Abgesehen von Absatz 1 sind Facharztbezeichnungen auch die Bezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen".
(3) Die Bezeichnung "Praktischer Arzt" entsprechend § 53 Abs. 6 und § 57 darf nicht neben einer Facharztbezeichnung geführt werden.