§ 38 PersVG LSA - Teilnahme weiterer Personen
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
(1) Ein Mitglied der Jugend- und Lehrlingsvertretung, das von dieser benannt wird, kann an allen Sitzungen des Personalrates beratend teilnehmen. An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten und Lehrlinge betreffen, kann die gesamte Jugend- und Lehrlingsvertretung beratend teilnehmen. In den Fällen des Satzes 2 hat die Jugend- und Lehrlingsvertretung Stimmrecht.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragten, soweit sie von den Beschäftigten der Dienststelle gewählt oder bestätigt worden sind, und die Schwerbehindertenvertretung können an allen Sitzungen des Personalrates mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, daß zu den Sitzungen für die Dauer der Beratung Sachverständige hinzugezogen werden. Dabei ist sicherzustellen, daß schutzbedürftige personenbezogene Daten nur mitgeteilt oder erörtert werden, wenn die Betroffenen eingewilligt haben oder die Daten offenkundig sind.
(4) Die Dienststellenleitung oder deren Beauftragte nehmen an Sitzungen, die auf Verlangen der Dienststellenleitung einberufen sind oder zu denen diese ausdrücklich eingeladen ist, teil. Sie darf während der Beratung und Beschlußfassung nicht anwesend sein.