§ 513 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
1Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im ganzen ausgeübt werden. 2Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im ganzen auszuüben.