§ 15 AufenthG - Zurückweisung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- Amtliche Abkürzung
- AufenthG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-12
(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen.
(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn
- 1.ein Ausweisungsgrund vorliegt,
- 2.der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient oder
- 3.er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht erfüllt.
(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden, wenn er nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 erfüllt.
(4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5, 8 und 9 sowie § 62 finden entsprechende Anwendung. Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes gestattet ist.