§ 52 LG - Ermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
- Amtliche Abkürzung
- LG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 791
Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags Einzelheiten über die Kennzeichnung nach § 50 Abs. 2 Satz 4 und § 51 Abs. 1 zu regeln sowie die Höhe der Abgabe nach § 51 Abs. 2 festzusetzen. Die Höhe der Abgabe ist nach dem voraussichtlichen Aufwand für die Anlage und Unterhaltung der Reitwege sowie nach den voraussichtlichen Ersatzleistungen zu bemessen. Für Reiterhöfe können besondere Regelungen und Festsetzungen getroffen werden.