§ 13 AG-KJHG - Verfahren des Landesjugendhilfeausschusses in Fällen äußerster Dringlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)
- Amtliche Abkürzung
- AG-KJHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 216
In Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen ein Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses nicht mehr rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Anordnungen ohne einen solchen Beschluss im Einverständnis mit der/dem Vorsitzenden dieses Ausschusses treffen. Der Landesjugendhilfeausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. Er kann die Anordnungen aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.