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§ 33 LWG - Zuweisung von Wasser zur Grundstücksbewässerung (1)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

Zur Vermeidung einer Gefährdung des Ertrages von auf Bewässerung angewiesenen Grundstücken kann die Wasserbehörde das anderen Benutzern zustehende Wasser aus oberirdischen Gewässern vorübergehend ganz oder teilweise den zur Bewässerung Befugten zuweisen, wenn die diesen sonst entstehenden Schäden bedeutend höher wären, als die durch die Zuweisung den übrigen Benutzern entstehenden Nachteile und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Die zur Bewässerung Befugten haben für die Nachteile insoweit Entschädigung zu leisten, als dies nach den Umständen billig erscheint.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).