§ 13 LPlG - Bezeichnung und Abgrenzung der Regionen
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LPlG)
- Amtliche Abkürzung
- LPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Rheinland-Pfalz ist planungsrechtlich in die Regionen Mittelrhein-Westerwald, Trier, Rheinhessen-Nahe und Westpfalz eingeteilt.
(2) Es umfassen:
- 1.die Region Mittelrhein-Westerwald
das Gebiet der kreisfreien Stadt Koblenz sowie der Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Cochem-Zell, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis und Westerwaldkreis, - 2.die Region Trier
das Gebiet der kreisfreien Stadt Trier sowie der Landkreise Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Daun und Trier-Saarburg, - 3.die Region Rheinhessen-Nahe
das Gebiet der kreisfreien Städte Mainz und Worms sowie der Landkreise Alzey-Worms, Bad Kreuznach, Birkenfeld und Mainz-Bingen, - 4.die Region Westpfalz
das Gebiet der kreisfreien Städte Kaiserslautern, Pirmasens und Zweibrücken sowie der Landkreise Donnersbergkreis, Kaiserslautern, Kusel und Südwestpfalz.
(3) Die Regionalplanung für das Gebiet der kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße, Speyer und Worms sowie der Landkreise Bad Dürkheim, Germersheim, Rhein-Pfalz-Kreis und Südliche Weinstraße bestimmt sich nach dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 496 - 497 -, BS Anhang I 136) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Innenausschusses des Landtags Änderungen für die Zugehörigkeit einzelner Gemeinden im Grenzbereich der Regionen nach Absatz 1 zu bestimmen, wenn dies wegen der Entwicklung der strukturellen Verhältnisse zweckmäßig ist.
(5) Ist auf Grund struktureller Verflechtungen eine einheitliche grenzüberschreitende Regionalplanung mit Gebieten benachbarter Länder oder von Nachbarstaaten erforderlich oder zweckmäßig, so kann durch Staatsvertrag auch eine von der Regionsabgrenzung nach den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung getroffen werden.