§ 148 SGG
Bibliographie
- Titel
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Amtliche Abkürzung
- SGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 330-1
§ 148 Nr. 1; § 57 BVG aufgehoben durch Artikel I des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 453).
In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie betrifft
- 1.Anträge, die wegen Fristversäumnis abgelehnt worden sind, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 57 des Bundesversorgungsgesetzes geltend gemacht werden,
- 2.Beginn oder Ende der Versorgung oder nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume,
- 3.den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse, es sei denn, daß die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewährung der Grundrente davon abhängt,
- 4.die Höhe der Ausgleichsrente.