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§ 25 KWO - Zulassung der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-12

(1) Der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.

(2) Der Wahlleiter legt dem Wahlausschuss alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) 1Der Wahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. 2Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) 1Der Wahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben fest. 2Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählergruppen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Gemeindewahlausschuss einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei. 3Trifft der Kreiswahlausschuss für die Kreiswahl eine Unterscheidungsbezeichnung, gilt diese auch für die Gemeinde- und Ortsbeiratswahlen in den kreisangehörigen Gemeinden.

(5) Der Wahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.

(6) Der Niederschrift über die Sitzung (§ 3 Abs. 7) sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Wahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.

(7) Die zuständigen Wahlleiter teilen die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretungen und der Kreistage dem Statistischen Landesamt unverzüglich mit.