§ 23 BauGB - Sicherung der Vorschriften über die Teilung
Bibliographie
- Titel
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- BauGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 213-1
(1) Das Grundbuchamt darf auf Grund einer nach § 19 genehmigungsbedürftigen Teilung eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist.
(2) 1Ist für eine Teilung eine Genehmigung nach § 19 nicht erforderlich oder gilt sie als erteilt, hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. 2Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.
(3) Ist auf Grund einer nicht genehmigten Teilung eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden, kann die Genehmigungsbehörde, falls die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.
(4) Ein nach Absatz 3 eingetragener Widerspruch ist zu löschen, wenn die Genehmigungsbehörde darum ersucht oder wenn die Genehmigung erteilt ist.