§ 22 VAbstG - Nachabstimmung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksabstimmung und Volksbegehren (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- VAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1114
(1) Steht fest, dass die Abstimmung infolge höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Grund in einem Stimmkreis oder einem Stimmbezirk nicht durchgerührt werden kann, oder wird ein offenkundiger, vor der Abstimmung nicht mehr behehbarer Mangel festgestellt, wegen dem die Abstimmung im Fall ihrer Durchführung ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden müsste, sagt der Kreisabstimmungsleiter die Abstimmung ganz oder teilweise ab und macht dies öffentlich mit dem Hinweis bekannt, dass eine Nachabstimmung stattfinden wird.
(2) Ist in einem Stimmkreis oder einem Stimmbezirk die Abstimmung nicht durchgeführt worden, findet eine Nachabstimmung statt. Die Nachabstimmung soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptabstimmung stattfinden. Den Tag der Nachabstimmung bestimmt der Landesabstimmungsleiter.
(3) Die Nachabstimmung findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptabstimmung statt.
(4) Das Nähere über die Vorbereitung und Durchführung der Nachabstimmung bestimmt die Stimmordnung.