§ 85 BDG - Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Bundesdisziplinargesetz (BDG)
- Amtliche Abkürzung
- BDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) 1Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 10 nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.
(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:
- 1.die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
- 2.die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
- 3.die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
(3) 1Vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt. 2Für die Anschuldigung und die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls das bisherige Recht.
(4) 1Die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. 2Ab diesem Zeitpunkt fertigt die Einleitungsbehörde in den Fällen von Absatz 3 die Anschuldigungsschrift; die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden, soweit sie den Bundesdisziplinaranwalt betreffen.
(5) 1Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmen sich nach bisherigem Recht. 2Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
(6) 1Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt. 2Dabei kann der Vorsitz einer oder mehrerer Kammern auch einem Richter auf Lebenszeit übertragen werden, der nicht Vorsitzender Richter ist. 3Ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes kann von § 45 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung abgewichen werden; ab diesem Zeitpunkt ist § 50 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung nicht mehr anzuwenden.
(7) 1Das Bundesdisziplinargericht wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. 2Die zu diesem Zeitpunkt bei diesem Gericht anhängigen Verfahren gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das zuständige Verwaltungsgericht über. 3Die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung über das Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht gelten sinngemäß, soweit sie nicht die Beteiligung des Bundesdisziplinaranwalts oder die Besetzung der Kammern betreffen. 4Eine mündliche Verhandlung, die in einem anhängigen Gerichtsverfahren vor Ablauf des 31. Dezember 2003 geschlossen wurde, muss wieder eröffnet werden.
(8) 1Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinarordnung. 2Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(9) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.
(10) 1Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. 2Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.
(11) 1Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. 2Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist.