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§ 46 KVG LSA - Ausschüsse der Vertretung

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Amtliche Abkürzung
KVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.95

(1) Die Vertretung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die als beschließende oder als beratende Ausschüsse tätig werden. Ständige Ausschüsse und ihre Größe sind in der Hauptsatzung festzulegen; sollen zusätzlich sachkundige Einwohner nach § 49 Abs. 3 berufen werden, so ist deren Zahl gesondert auszuweisen.

(2) Die Vertretung kann jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.

(3) Ausschüsse können von der Vertretung jederzeit aufgelöst und neu gebildet werden. Ein Ausschuss muss auf Antrag einer Fraktion neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen der Vertretung entspricht.