§ 96 LRiStAG - Bestellung und Mitwirkung der nichtständigen Beisitzer
Bibliographie
- Titel
- Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010
Als nichtständige Beisitzer wirken in den Richterdienstgerichten Notare mit Richteramtsbefähigung mit, die auf Lebenszeit ernannt sind und das 35. Lebensjahr vollendet haben. § 91 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Abs. 2 und § 92 gelten entsprechend.