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§ 15 LVLG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landesverband Lippe
Redaktionelle Abkürzung
LVLG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2021

(1) Zur Durchführung der Kassen- und Buchungsaufgaben kann sich der Landesverband der Unterstützung Dritter bedienen. Hierfür erhält der Landesverband ab dem Jahr 2019 eine jährliche pauschale Abgeltung vom Land nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans.

(2) Für bauliche Angelegenheiten kann der Verband den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen.