§ 255 LAG - Höhe des Aufbaudarlehns
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
- Amtliche Abkürzung
- LAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 621-1
(1) Die Höhe des Aufbaudarlehns bestimmt sich nach dem Umfang der zur Durchführung des beantragten Vorhabens erforderlichen Mittel; das Vorhaben soll dem Umfang der erlittenen Schädigung angemessen sein.
(2) Der Höchstbetrag, der darlehnsweise nach § 254 Abs. 1 bis 3 an einen einzelnen Geschädigten gegeben werden kann, beträgt insgesamt 35.000 Deutsche Mark. Er erhöht sich auf 40.000 Deutsche Mark bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 antragsberechtigt sind und nach dem 31. Dezember 1959 ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen haben. Ist rechtskräftig ein Anspruch auf Hauptentschädigung zuerkannt worden, dessen Auszahlungsbetrag im Zeitpunkt der Entscheidung über das Aufbaudarlehn 35.000 Deutsche Mark übersteigt, so kann ein Darlehn bis zur Höhe des Auszahlungsbetrags, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 50.000 Deutsche Mark gewährt werden. Beträgt die restliche Hauptentschädigung weniger als 2.000 Deutsche Mark, darf der Höchstbetrag um diesen Betrag überschritten werden.