§ 22 LDG M-V - Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass
- 1.es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen und
- 2.er unbeschadet der Mitwirkung des Personalrates nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 des Personalvertretungsgesetzes vom. 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 125, 176, 300, 1994 S. 858), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326), eine Anhörung des Personalrates beantragen kann.
(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Kann aus zwingenden Gründen die Frist nach Satz 1 nicht eingehalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht Folge geleistet werden, und hat der Beamte dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder der Beamte erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.
(3) Ist die nach Absatz 1 vorgeschriebene Unterrichtung und Belehrung des Beamten unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.