§ 33 SächsBesG - Bemessung des Grundgehalts
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-3/2
(1) Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung R werden Richter und Staatsanwälte vorbehaltlich des Absatzes 2 der Anfangsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe zugeordnet. Die Laufzeit der nach Satz 2 maßgeblichen Stufe beginnt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam wird. Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen der Endstufe an. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg; § 28 Abs. 4 gilt entsprechend. Zeiten nach Satz 5 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate abgerundet. Wird bei einer Beförderung eine Stufe erreicht, für welche in der Besoldungsgruppe kein Grundgehaltssatz ausgewiesen ist, wird das Grundgehalt der Anfangsstufe dieser Besoldungsgruppe gewährt. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung.
(2) Bei der ersten Stufenzuordnung nach Absatz 1 werden Zeiten nach § 28 Abs. 1 und Zeiten berücksichtigt, die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Tätigkeit im richterlichen Dienst angerechnet werden können; sie werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate aufgerundet und durch Unterbrechungszeiten nach § 28 Abs. 4 nicht vermindert. Für Zeiten nach Satz 1 erfolgt ein Aufsteigen in den Stufen entsprechend Absatz 1 Satz 4. Soweit diese Zeiten nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe führen, werden sie auf die Stufenlaufzeit der festgesetzten Stufe angerechnet. § 29 gilt entsprechend.
(3) Das Ergebnis der ersten Stufenzuordnung nach Absatz 1 ist den Richtern und Staatsanwälten schriftlich mitzuteilen. § 27 Abs. 5 gilt für sie entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Stufenaufstieg in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 2 nach Absatz 1 richtet.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476).