§ 40 SchulG - Personalhoheit, Lehrer
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 710-1
(1) Im Dienst des Freistaates Sachsen stehen
- 1.die Lehrer an öffentlichen Schulen,
- 2.die pädagogischen Unterrichtshilfen an Förderschulen im Sinne von § 13 Abs. 1,
- 3.das Lehrpersonal an medizinischen Berufsfachschulen bis längstens 31. Juli 1995, soweit es nicht bereits in der Trägerschaft von Krankenhäusern nach § 3 Abs. 3 steht. Soweit das Lehrpersonal nicht zuvor auf privatrechtlicher Grundlage auf ein Krankenhaus übergegangen ist, steht es ab 1. August 1995 im Dienst des Schulträgers.
Im Dienst des kommunalen oder freien Trägers stehen
- 1.das Personal an Heimen nach § 13 Abs. 2,
- 2.das Personal an Sondereinrichtungen nach § 13 Abs. 4,
- 3.das Personal an Einrichtungen nach § 16 Abs. 2 und 3,
- 4.das medizinisch-therapeutische Personal an Förderschulen und Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 und 4 und § 16 Abs. 2 und 3.
(2) Der Lehrer trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler im Rahmen der im Grundgesetz, in der Verfassung des Freistaates Sachsen und in diesem Gesetz niedergelegten Erziehungsziele und der Lehrpläne sowie der Übrigen für ihn geltenden Vorschriften und Anordnungen.
(3) Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Lehrer sowie die Zuständigkeit für Angelegenheiten der Lehramtsprüfungen, insbesondere Zulassung zu den Prüfungen, Durchführung der Prüfungen, Zeugniserteilung und Anerkennung von Abschlüssen regelt das Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung.