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§ 40 LRiG - Neuwahl

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010

(1) Nach Ablauf der Amtszeit führt der Präsidialrat die Geschäfte weiter, bis der neue Präsidialrat gewählt ist, längstens jedoch drei Monate.

(2) Der Präsidialrat ist neu zu wählen, wenn

  1. 1.
    die Zahl seiner Mitglieder auch nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der gesetzlich vorgeschriebenen Mitgliederzahl gesunken ist,
  2. 2.
    er mit der Mehrheit der Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat.

Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Sind sowohl der gewählte Vorsitzende als auch sein bei der Wahl bestimmter Stellvertreter vorzeitig aus dem Präsidialrat ausgeschieden, so werden diese für den Rest der Amtszeit neu gewählt.