Versionsverlauf


  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 5 LFAG - Zusammensetzung der Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundquote

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Die Finanzausgleichsmasse setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    der Mindestfinanzausstattung nach § 6,

  2. 2.

    dem Aufkommen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 30,

  3. 3.

    dem Symmetrieansatz nach § 7 und

  4. 4.

    den sich aus den Übergangsregelungen und Abrechnungen nach § 8 ergebenden Beträgen.

(2) Die Steuerverbundquote berechnet sich aus dem Verhältnis der Finanzausgleichsmasse abzüglich des Aufkommens aus der Finanzausgleichsumlage nach § 30 und der sich aus den Übergangsregelungen und Abrechnungen nach § 8 ergebenden Beträge zu den Einnahmen des Landes aus den Gemeinschaftsteuern. Die Einnahmen des Landes aus den Gemeinschaftsteuern werden auf der Basis der geschätzten Einnahmen in dem zu planenden Haushaltsjahr berechnet.